Dr. Olaf Schermann FA f. ErbR

Fehlende Beeinträchtigung des Vertragserben bei Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte

Eine objektive Beeinträchtigung des Vertragserben gemäß § 2287 BGB fehlt, soweit ein Geschenk des Erblassers an den Pflichtteilsberechtigten dessen Pflichtteil zu decken geeignet ist. Der Vertragserbe ist auch insoweit nicht objektiv beeinträchtigt, als er ohne die Schenkung Ansprüche weiterer Pflichtteilsberechtigter hätte erfüllen müssen.

Anmerkungen für die Praxis:

  

Der Vertragserbe ist von vornherein nicht im Sinne von § 2287 BGB objektiv beeinträchtigt, soweit ein Geschenk des Erblassers an den Pflichtteilsberechtigten dessen Pflichtteil zu decken geeignet ist (BGHZ 88, 269 = NJW 1984, 121; OLG Düsseldorf, ZEV 2013, 392; Grüneberg/Weidlich, BGB, § 2287 Rn. 5). Der Herausgabeanspruch aus § 2287 BGB ist damit auf das beschränkt, was nach Abzug des Pflichtteils des Beschenkten übrigbleibt.

   

Der Vertragserbe ist aber auch nicht objektiv beeinträchtigt, soweit er ohne die Schenkung Ansprüche weiterer Pflichtteilsberechtigter hätte erfüllen müssen. Dies wird zwar, soweit ersichtlich, in Rechtsprechung und Literatur nicht ausdrücklich ausgesprochen, entspricht aber anerkannter Rechtsauffassung bei Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen, wenn ein nicht Pflichtteilsberechtigter beschenkt wird (siehe Staudinger/Herzog, BGB, § 2329 Rn. 88; NomosK/Horn, BGB, § 2287 Rn. 9a; Muscheler, FamRZ 1994, 1365). Für eine Berücksichtigung aller Pflichtteilsansprüche spricht auch, dass es anerkanntermaßen an einer Beeinträchtigung fehlt, wenn das Geschenk durch Nachlassverbindlichkeiten vollständig aufgezehrt worden wäre (Grüneberg/Weidlich, BGB, § 2287 Rn. 5).

   

Für die Berechnung der Pflichtteilsansprüche des Beschenkten ist nicht nur auf den geschenkten Gegenstand, sondern auf den gesamten Nachlass abzustellen, weil dies praktikabler handhabbar ist und Hin- und Herzahlungen vermeidet. Der fiktive Pflichtteil eines weiteren Pflichtteilsberechtigten ist nur bezogen auf das Geschenk zu berechnen. Darüber hinausgehende Pflichtteilsansprüche bezogen auf den vorhandenen Nachlass bestehen gegen den Erben grundsätzlich weiter fort und mindern die Beeinträchtigung des Erben durch das Geschenk nicht.

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22.02.2023

Informationen

OLG
Urteil/Beschluss vom 08.07.2022
Aktenzeichen: 7 U 136/21

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