Eine Sonderumlage wird erst durch den Abruf durch den Verwalter fällig. Soll sie sofort fällig werden, muss dies beschlossen werden. Eine Kompetenz hierzu ergibt sich aus
§ 28 Abs. 3 WEG.
Praxistipp
Den Abruf durch den Verwalter kennt das neue Recht nicht mehr. In einem Beschluss ohne Fälligkeitszusatz ist die Anordnung der sofortigen Fälligkeit zu sehen, wenn man dies nicht im Hinblick auf § 271 BGB ohnehin als überflüssig ansieht.
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