Der Verwalter darf auch im Hinblick auf die Corona-Krise nicht ankündigen, unangemeldete Wohnungseigentümer nicht zur Versammlung zuzulassen. Die Erklärung einer solchen Absicht stellt einen Ladungsmangel dar, der zur Ungültigerklärung der auf dieser Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse führt.
Die Entscheidung zeigt die haarfeinen Unterschiede auf, die der Verwalter in der Corona-Krise zu berücksichtigen hat. Selbstverständlich darf er um eine Anmeldung bitten und ebenso darauf hinweisen, dass er auf dieser Grundlage einen geeigneten Raum anmieten wird, weshalb die Versammlung bei zahlreichem Erscheinen unangemeldeter Wohnungseigentümer nicht durchgeführt werden kann. Er darf aber nicht mit einer Durchführung der Versammlung unter Ausschluss der nicht angekündigten Wohnungseigentümer drohen.
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