Die Neuregelungen in § 3 Ab. 1 S. 2, Abs. 2 WEG haben nicht dazu geführt, dass nunmehr kraft Gesetzes Sondernutzungsrechte an Stellplätzen zu Sondereigentum umgewandelt wurden. Dies ist auch bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen, da am Grundstück immer noch Gemeinschaftseigentum besteht, auch wenn hieran Sondernutzungsrechte begründet wurden.
Praxistipp
Der Gesetzgeber hat noch nicht einmal Vereinfachungen für eine solche Umwandlung geschaffen. Es bedarf hierzu also der Mitwirkung aller Eigentümer und der Form eines jeden Grundstücksgeschäftes.
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