Nach neuem Recht (§§ 9a Abs. 2; 18 Abs. 1 WEG) kann nur noch die Wohnungseigentümergemeinschaft den Verwalter auf Erstellung der Jahresabrechnung in Anspruch nehmen. Dem einzelnen Wohnungseigentümer fehlt hierfür die Prozessführungsbefugnis. Seine Klage ist mithin unzulässig.
Da die Klage des einzelnen Eigentümers gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft zu richten ist, erscheint es näher liegend, von einer fehlenden Passivlegitimation des Verwalters auszugehen.
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