Fordert der Verwalter in der Einladung zu einer Eigentümerversammlung auf, an dieser nicht physisch teilzunehmen, sondern Vollmachten zu erteilen, so zwingt er die Wohnungseigentümer mittelbar zum Verzicht auf ihr Teilnahmerecht. Deshalb kann die Durchführung einer solchen Versammlung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes untersagt werden.
Anderes dürfte wohl gelten, wenn der Verwalter nur die Erteilung von Vollmachten anregt und darauf hinweist, dass die Eigentümerversammlung ab einer bestimmten Teilnehmerzahl abgesagt werden müsste. Denn damit wiederholt er nur die öffentlich-rechtlichen Vorgaben, ohne mittelbar zum Verzicht auf die Teilnahme hinzuwirken.
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