Dr. Mirjam Lang FAin f. VerwR

Anforderungen an den Bestandsschutz einer baulichen Anlage

a) Die Bauausführung weicht von der Baugenehmigung erheblich ab, wenn sich die errichtete bauliche Anlage im Verhältnis zu der genehmigten Anlage als ein sog. aliud darstellt. Das ist immer dann der Fall, wenn beide Anlagen baurechtlich unterschiedlich beurteilt werden können und zwar unabhängig davon, ob die baurechtliche Zulässigkeit der von der Baugenehmigung abweichenden Anlage als solche im Ergebnis tatsächlich anders zu beurteilen ist.

 

b) Ein baurechtlich relevanter Unterschied zwischen der ursprünglich genehmigten und der abgewandelten Anlage ist immer dann anzunehmen, wenn sich für die abgewandelte Anlage die Frage der Genehmigungsfähigkeit wegen geänderter tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen neu stellt, das heißt, diese geänderten Voraussetzungen eine erneute Überprüfung der materiellen Zulässigkeitskriterien erfordern.

 

c) Bestandsschutz setzt voraus, dass die jeweils betroffene bauliche Anlage und ihre Nutzung entweder formell legalisiert, also von einer (möglicherweise auch rechtswidrigen) Baugenehmigung gedeckt sind oder aber im Zeitpunkt der Errichtung und Aufnahme der Nutzung bzw später während eines nennenswerten Zeitraums materiell mit dem jeweils geltenden Baurecht übereingestimmt haben.

 

d) Die Anforderungen an die Feuerbeständigkeit einer Kellerdecke dienen nicht nur dazu, das Übergreifen eines Feuers vom Kellergeschoss, auf das Erdgeschoss zu verhindern, sondern auch dazu, dass die Kellerdecke einem im Erdgeschoss ausgebrochenen Feuer standhält und die Selbst- und Fremdrettung nicht gefährdet wird.

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06.02.2024

Informationen

OVG NRW
Urteil/Beschluss vom 19.04.2023
Aktenzeichen: 10 B 1240/22

Fachlich verantwortlich

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