Dr. Mirjam Lang FAin f. VerwR
1. Die Anforderungen an eine Berufungsbegründung nach § 124a Abs. 6 S. 3, Abs. 3 S. 4 VwGO sind gewahrt, wenn die Begründung den Willen des Berufungsführers zur Durchführung des Berufungsverfahrens deutlich zum Ausdruck bringt und ihre Funktion erfüllt; die übrigen Beteiligten und das Berufungsgericht über die das Berufungsbegehren maßgeblich stützenden Gründe zu unterrichten.
2. Eine Hinzuziehung zum Verwaltungsverfahren gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 S. 1 VwVfG kann außer durch einen entsprechenden Verwaltungsakt auch konkludent erfolgen.
3. Für die Annahme des allgemeinen Rechtsschutzinteresses genügt es, wenn nicht auszuschließen ist, dass sich aus einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides weitere für den Kläger positive Folgewirkungen ergeben.
4. Ein Ergänzungsbescheid, einen bestandskräftigen Ausgangsbescheid lediglich in bestimmten Punkten anpasst, ändert oder ergänzt, enthält nur insoweit Regelungen im Sinne des § 35 Abs. 1 VwVfG. Bei einer Anfechtungsklage gegen einen solchen Ergänzungsbescheid ist gerichtlich nur zu überprüfen, ob und ggf. inwieweit dessen Regelungen über die Belastungen des Ausgangsbescheids hinausgehen und den Kläger gerade dadurch in seinen Rechten verletzen
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