Der Beschluss der Eigentümerversammlung, dem Verwalter für Beschlussklagen die Entscheidung über die Wahl des Verwalters und seine Vergütung zu überlassen, widerspricht ordnungsmäßiger Verwaltung.
Praxishinweis:
Die Entscheidung verharrt im alten Recht. Unverständlich ist insbesondere, dass § 27 Abs. 2 WEG nicht einmal diskutiert wird. Aufgrund dieser Vorschrift können die Wohnungseigentümer die Rechte und Pflichten des Verwalters nach § 27 Abs. 1 WEG einschränken oder erweitern. Damit sollte gerade die äußerst engherzigen Delegationsmöglichkeiten des alten Rechts erweitert werden. Dies umfasst nach dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht nur geringfügige Beträge, wie das LG Karlsruhe meint.
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